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Unfall – Was tun?
Unfall – Was tun???
Eine Information des BVSK Woran man unbedingt denken sollte! Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, NOTIEREN SIE das amtliche KennzeichenName, Anschrift und Versicherung des UnfallgegnersAdressen von ZeugenName und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen. FOTOGRAFIEREN SIE nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an. BESTEHEN SIE DARAUF, daß ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger...
Fragen und Antworten rund um den Unfall
Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?
Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)
Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
Odltimergutachten
Unfallrekonstruktion
Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?
Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?
Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?
Der Berufsstand der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen ist in den letzten Monaten durch Presse und Fernsehveröffentlichung sehr angegriffen worden. Wie verteidigen sich die seriösen Sachverständigen?
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten?
Bei der Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt - wie kann der Geschädigte überhaupt erkennen, einen seriösen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen?
Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat ? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?
Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?
Erklärung der wichtigsten Fachbegriffe
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Totalschaden
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Nützliche Links
Informationen zum Bereich Kfz- und Verkehrswesen
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